Allgemeine Geschäftsbedingungen der Segel- und Wassersportschule Wilde Flotte Wallhausen

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2: Segelschule

Abschnitt 3: Charter

Abschnitt 4: Datenschutz

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.1 Geltungsbereich der Bestimmungen in diesem Abschnitt

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle weiteren Abschnitte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1.2 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Segel- und Wassersportschule Wilde Flotte Wallhausen, (Uferstraße 46, D-78465 Konstanz-Wallhausen), vertreten durch dessen Inhaber Sara Wild, im Folgenden Segelschule genannt und dem Teilnehmer, Charterer oder Kunden bzw. jeweils dem gesetzlichen Vertreter, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

(2) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und mündliche Absprachen gelten nur dann, wenn sie von der Segelschule in Textform bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Abweichung vom Textformerfordernis.

§ 1.3 Anpassungsklausel

(1) Die Segelschule ist berechtigt, diese AGB anzupassen, wenn veränderte gesetzliche, behördliche, technische, marktbezogene oder tatsächliche Rahmenbedingungen zu einer Vertragslücke geführt haben oder wenn eine Anpassung erforderlich ist und diese unter Berücksichtigung der Interessen des Teilnehmers, Charterers oder Kunden für diesen zumutbar ist.

(2) Anpassungen werden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten unter Mitteilung des Inhalts der jeweils geänderten Regelungen per E- Mail an die uns mitgeteilte E-Mail-Adresse angekündigt.

(3) Die Zustimmung zu der angekündigten Anpassung gilt als erteilt, wenn nicht bis zum Tag des Inkrafttretens in Textform an widersprochen wird. Hierauf weist die Segelschule in der Ankündigung noch einmal hin.

(4) Geht der Widerspruch form- und fristgerecht bei der Segelschule ein, wird das Vertragsverhältnis unter den bisher vereinbarten Bedingungen fortgesetzt. Die Segelschule behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einer Woche zu kündigen, sofern diese Frist bis zum Leistungstermin eingehalten werden kann.

(5) Anpassungen der AGB werden jedenfalls dann Vertragsbestandteil, wenn der Teilnehmer, Charterer oder Kunde die vertragliche Leistung in Anspruch nimmt (insbesondere an der nächsten praktischen Unterrichtseinheit teilnimmst, das Boot am Chartertag übergeben bekommt oder am Veranstaltungstag an der Veranstaltung teilnimmt) oder sonst der Anpassung zustimmt.

§ 1.4 Begriffsbestimmungen

(1) Die Boote der Segelschule werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein als „Boot“ bezeichnet.

(2) Bei besonderen Bestimmungen für einzelne Bootstypen gelten folgende Bezeichnungen:

a)        „Motorboot“ für die Boote vom Typ Stingray 215 LR, Stingray 235 LR und Stingray 204 LR.

b)       H-Boot für das Kielboot mit Kajüte.

c)        „Segelboot“ für die Boote vom Typ Trias.

d)       „Schlauchboot“ für das Schlauchboot.

§ 1.5 Erstellung von Bildern und Videoaufnahmen

(1) Der Teilnehmer räumt der Segelschule zeitlich unbegrenzt das Recht ein, während des Vertragsverhältnisses (insbesondere während der Kurse oder Events und nach der Prüfung) gefertigte Fotografien und Videoaufnahmen mit seiner Person für werbliche Zwecke insbesondere in Prospekten und auf der Website der Segelschule sowie in sozialen Medien zu nutzen.

(2) Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, diese Einwilligung mit einer Erklärung in Textform an gegenüber der Segelschule zu widerrufen.

§ 1.6 Copyright

Die von der Segelschule während des Unterrichts ausgegebenen Materialien, alle Inhalte (Logos, Bilder und Texte) der Prospekte sowie der Webseiten unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Segelschule in geschriebener und elektronischer Form vervielfältigt oder verwandt werden.

§ 1.7 Anwendbares Recht

Für die Vertragsbeziehung Segelschule – Teilnehmer, Charterer oder Kunde gilt ausschließlich deutsches Recht; Gerichtsstand ist Konstanz.

Abschnitt 2: Segelschule

§ 2.1 Geltungsbereich der Bestimmungen in diesem Abschnitt

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Verträge, die eine Ausbildung des Teilnehmers zum Inhalt haben (einschließlich der Kinder- und Jugendkurse).

§ 2.2 Vertragsschluss

(1) Die Informationen zu den Produkten der Segelschule in ihren Prospekten, in Printmedien oder auf ihrer Website stellen kein Angebot dar.

(2) Die Anmeldung über das Onlineformular stellt ein Angebot an die Segelschule zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags dar. Eine ausdrückliche Annahme der Segelschule ist nicht erforderlich.

(3) Minderjährige Teilnehmer sind von ihren gesetzlichen Vertretern anzumelden.

(4) Bei Gruppenanmeldungen steht der Gruppensprecher für Verpflichtungen der Gruppenmitglieder wie für seine eigenen Vertragsverpflichtungen ein; er hat sie insbesondere über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterrichten.

§ 2.3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kurspreis der theoretischen sowie praktischen Ausbildung verstehen sich als Gesamtpreise in Euro exklusiv Prüfungsgebühren, Prüfungsspesen, Lehrmaterialkosten oder Verpflegungskosten.

(2) Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

(3) Der volle Kurspreis ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages durch das Onlineformular fällig und muss spätestens eine Woche nach Rechnungszugang auf das Konto der Segelschule eingegangen sein.

(4) Wird der Kurspreis nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Segelschule die Teilnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern.

(5) Überweisungen haben auf folgendes Konto zu erfolgen:

Empfänger: Sara Wild

IBAN: DE91 6905 1410 0007 0721 43

BIC: SOLADES1REN

Kreditinstitut: Sparkasse Reichenau

Verwendungszweck: Teilnehmername, Kursnummer, Rechnungsnummer

§ 2.4 Rechenfehler

Bei offensichtlichen Rechenfehlern bei der Ermittlung der Kurspreis haben die Segelschule und der Teilnehmer das Recht und die Pflicht, den Kurspreis gemäß der gültigen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

§ 2.5 Kündigung, Umbuchung, Unterbrechung seitens des Teilnehmers

(1) Die Kündigung des Teilnehmers muss schriftlich erfolgen.

(2) Wird der Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn gekündigt, wird der bereits bezahlte Kurspreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50€ zurückerstattet.

(3) Wird der Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsbeginn (Theorie- oder Praxisausbildung) gekündigt ist der Kurspreis in voller Höhe fällig. Ein Nachweis, dass der Segelschule geringere Kosten entstanden sind bleibt dem Teilnehmer vorbehalten.

(4) Eine Umbuchung eines gebuchten Kurses bzw. ein Wechsel in einen anderen Kurs sind nur nach Absprache mit der Segelschule möglich.

(5) Der Teilnehmer ist berechtigt, den von ihm gebuchten Kurs durch Umbuchung und Entrichtung der oben genannten Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich der Zustimmung der Segelschule auf eine dritte Person zu übertragen. In besonderen Fällen kann dies, wenn die Gründe in der Person des Dritten liegen, verweigert werden. Die Teilnahme durch einen Dritten ist erst nach dem Erhalt der schriftlichen Umbuchungsbestätigung möglich.

(6) Muss der Teilnehmer aufgrund einer Erkrankung oder anderer wichtiger Gründe, z.B. Todesfall in der Familie, den Kurs unterbrechen, so kann er innerhalb eines Jahres kostenlos die versäumten Kurseinheiten nach Absprache nachholen, sofern noch freie Plätze in dem gewünschten Kurs vorhanden sind.

§ 2.6 Ausbildungsinhalt

(1) Die Ausbildung umfasst in den Kombikursen den theoretischen und praktischen Unterricht von Bodenseepatent A und D und Sportbootführerschein See.

(2) Im Fall des Kurses für den Sportbootführerschein See ist

a)        auch eine Ausbildung ohne theoretischen Unterricht möglich.

b)       auch eine Ausbildung mit Navigationskurs zur Vorbereitung auf die Zusatzprüfung Navigation möglich.

(3) Der theoretische Unterricht für die Kurse zum Bodenseepatent A und D wird ersetzt durch ein Selbststudium der Prüfungsfragen mit der App „Wildes Bodenseeschifferpatent“.

(4) Der theoretische Unterricht zum Sportbootführerschein See sowie zur Zusatzprüfung Navigation findet in regelmäßigen Kursen statt. Gleiches gilt für den Sportküstenschifferschein und die Funkbetriebszeugnisse UBI, SRC und LRC.

(5) Die in der jeweiligen Kursbeschreibung angegebene Kursdauer und der Unterrichtsablauf stellen einen Richtwert dar. Die Kursdauer (insbesondere die Anzahl der Segeltage und der Fahrstunden) kann aufgrund von Wetterverhältnissen, dem Lernfortschritt des Teilnehmers und anderen Faktoren beeinflusst werden.

(6) Der Teilnehmer wählt zu Beginn der Ausbildung seinen gewünschten Prüfungstermin. Der Termin muss so gewählt werden, dass eine Anmeldung zur Prüfung noch rechtzeitig erfolgen kann (vgl. § 2.8). Hierauf abgestimmt werden die Termine der praktischen Unterrichtseinheiten individuell mit dem Teilnehmer vereinbart.

(7) Nach jeder praktischen Unterrichtseinheit bespricht die Segelschule den Werdegang mit dem Teilnehmer. Ist die Segelschule der Ansicht, dass eine erfolgreiche Teilnahme an dem vom Teilnehmer gewählten Prüfungstermin nicht wahrscheinlich sein wird, so teilt die Segelschule dem Teilnehmer diese Einschätzung mit. Das weitere Vorgehen wird sodann individuell mit dem Teilnehmer vereinbart.

§ 2.7 Theoretische Ausbildung

(1) Die Termine für sämtliche theoretischen Unterrichtseinheiten finden sich auf der Website der Segelschule.

(2) Die Segelschule behält sich vor, den Schulungsort zu ändern, falls dieser aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse nicht zur Verfügung steht.

(3) Die Segelschule behält sich vor, eine Unterrichtseinheit ohne Angaben von Gründen abzusagen oder zu verschieben. In diesem Fall steht es dem Teilnehmer frei, an einer Unterrichtseinheit an einem anderen Termin teilzunehmen oder die anteilige Erstattung des bereits geleisteten Kurspreises zu verlangen.

§ 2.8 Absage einer vereinbarten praktischen Unterrichtseinheit durch den Teilnehmer

(1) Kann der Teilnehmer eine vereinbarte praktische Unterrichtseinheit nicht wahrnehmen, so ist die Segelschule unverzüglich darüber zu unterrichten.

(2) Verbleiben bei der Absage mehr als 48 Stunden bis zum vereinbarten Termin, so wird die Segelschule im Rahmen der Verfügbarkeit versuchen, dem Teilnehmer einen Ersatztermin anzubieten. Die Segelschule behält sich vor in diesem Fall eine Gebühr von bis zu 25% des aktuell geltenden Einzelpreises zu berechnen.

(3) Verbleiben bei der Absage weniger als 48 Stunden bis zum vereinbarten Termin, so gilt die praktische Unterrichtseinheit als erledigt. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf einen kostenfreien Ersatztermin.  Eine vom Teilnehmer zu vertretene Absage berechtigt die Segelschule zudem alle aus der Absage entstandenen Kosten dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen.

§ 2.9 Prüfungen

(1) Die auf der Website der Segelschule genannten Prüfungen werden durch die zuständigen Landratsämter (Schifffahrtsämter), dem Deutschen Segler Verband (DSV) oder dem Deutschen Motor Yacht Verband (DMYV) durchgeführt. Die Segelschule ist nicht Veranstalter der Prüfung. Die Segelschule kann keine Garantie dafür übernehmen, dass der jeweilige Veranstalter die Prüfung an dem genannten Termin durchführt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung für das Bodenseeschifferpatent erfolgt als kostenlose Serviceleistung durch die Segelschule, sofern ein Kombikurs bestehend aus theoretischem und praktischem Unterricht gebucht wurde. In anderen Fällen berechnet die Segelschule eine Gebühr von 30€.

(3) Eine fristgemäße Anmeldung zur Prüfung für das Bodenseeschifferpatent kann nur dann erfolgen, wenn der Anmeldeantrag so rechtzeitig bei der Segelschule vorliegt, dass die vom Prüfungsausschuss vorgegebene Anmeldefrist eingehalten werden kann. Andere erforderliche Unterlagen als den Anmeldeantrag (Ärztliches Zeugnis, Passbild, etc.) kann der Teilnehmer mit diesem bei der Segelschule oder spätestens bei der theoretischen Prüfung einreichen.

(4) Eine fristgemäße Anmeldung zur Prüfung für den Sportbootführerschein See kann nur dann erfolgen, wenn der Anmeldeantrag mitsamt allen weiteren erforderlichen Unterlagen (Ärztliches Zeugnis, Passbild, etc.) so rechtzeitig bei der Segelschule vorliegt, dass die vom Prüfungsausschuss vorgegebene Anmeldefrist eingehalten werden kann.

(5) Bei den Prüfungen gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsgebühren, Spesen und die dem Teilnehmer entstehenden Kosten zur Teilnahme an der Prüfung trägt dieser selbst. Erscheint der Teilnehmer nicht zum Prüfungstermin, ist er dennoch zur Entrichtung der Prüfungsgebühren verpflichtet.

§ 2.10 Teilnahme und Ergebnis der Prüfung

(1) Die Segelschule kann dem Teilnehmer den Zutritt zum Prüfungsboot verweigern, wenn nicht alle offenen Rechnungen am Prüfungstag in bar in Euro beglichen werden.

(2) Besteht der Teilnehmer die praktische Prüfung oder Teilprüfung nicht, steht es diesem frei, ob eine weitere Schulung in der Segelschule erfolgen oder ob die Ausbildung in der Segelschule enden soll.

(3) Besteht der Teilnehmer die Prüfung, endet hiermit die Ausbildung in der Segelschule.

 

§ 2.11 Pflichten der Segelschule

Die Segelschule verpflichtet sich, den gebuchten Kurs ordnungsgemäß im Rahmen der vereinbarten Schulungszeiten und Termine durchzuführen, den notwendigen Lehrstoff anzubieten und den Teilnehmer ordnungsgemäß auf die Abschlussprüfung vorzubereiten, sofern diese das Kursziel ist.

§ 2.12 Pflichten des Teilnehmers bei den praktischen Unterrichtseinheiten

(1) Der Teilnehmer nimmt eigenverantwortlich an den praktischen Unterrichtseinheiten teil und muss neben den Anweisungen des Bootsführers zu seiner eigenen Sicherheit entscheiden, wann er eine Rettungsweste anziehen möchte. Auf den Segelbooten ist spätestens beim Reffen, bei Starkwindwarnung oder nach Aufforderung des Bootsführers eine Rettungsweste anzulegen.

(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der praktischen Unterrichtseinheiten den Anweisungen des Bootsführers nach seinen besten Möglichkeiten Folge zu leisten. Bei grober Zuwiderhandlung ist die Segelschule zu einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung berechtigt.

(3) Es ist den Teilnehmern untersagt, ohne Aufsicht eines Bootsführers oder Genehmigung (siehe § 2.10) durch diesen ein Schulungsboot vom Land loszumachen, zu bedienen oder in Betrieb zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung ist die Segelschule zu einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung berechtigt. Ferner können Zuwiderhandlungen Strafverfolgung und Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

(4) Der Teilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsboote, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet. Insbesondere sind die Schulungsboote nach den praktischen Unterrichtseinheiten an und unter Deck sauber zu verlassen und nass gewordenes Equipment zum Trocknen aufzuhängen.

(5) Der Teilnehmer der Praxisausbildung versichert, dass er 15 Minuten frei in tiefem Wasser schwimmen kann und keine körperlichen oder geistigen Erkrankungen vorliegen, die einer Teilnahme entgegenstehen.

(6) Bei Minderjährigen muss eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Diese ist mit der Anmeldung des Minderjährigen zum Kurs, spätestens jedoch zu Beginn der praktischen Ausbildung bei der Segelschule vorzulegen.

(7) Die Teilnehmer sind verpflichtet, an den praktischen Unterrichtseinheiten gemeinsam in der Gruppe nach den Regeln guter Seemannschaft teilzunehmen und sich umsichtig und vorsichtig zu verhalten.

(8) Der Teilnehmer verpflichtet sich, wettergerechte und sportliche Kleidung sowie sauberes, festes Schuhwerk zu tragen. Der Zutritt zu den Schulungsbooten kann wegen völlig ungeeigneter Kleidung oder übermäßig verdreckten Schuhen vom Ausbilder versagt werden.

§ 2.13 Selbstständige Übungszeit

(1) Bei fortgeschrittener Kursdauer, genügenden Fähigkeiten und ausreichendem Verantwortungsbewusstsein können die Teilnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung der Segelschule ohne einen Mitarbeiter der Segelschule auf dem Segelboot selbstständig an ihren Fähigkeiten arbeiten.

(2) Dabei dürfen die Teilnehmer den Bereich zwischen der Fährlinie der „Seegold“ und dem Klausenhorn bis zum gegenüberliegenden Ufer nicht verlassen.

(3) Das beaufsichtigende Boot ist das im Hafenbereich Konstanz-Wallhausen befindliche Motorboot.

(4) Die Teilnehmer müssen über mindestens eine Handynummer zu jeder Zeit erreichbar sein.

§ 2.14 Abbruch und Unterbrechung der praktischen Ausbildung, Ersatzausbilder

(1) Im Falle höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Sturm, Sperrung des Ausbildungsgewässers und Hochwasser behält sich die Segelschule vor, eine praktische Unterrichtseinheit zu unterbrechen oder abzubrechen. Die Segelschule bemüht sich, die entfallene Kurszeit innerhalb des Kurszeitraums nachzuholen.

a)        Bei Starkwindwarnung kann die praktische Ausbildung durch den Bootsführer abgebrochen werden.

b)       Bei Sturmwarnung ist die praktische Ausbildung abzubrechen und sofort der Heimathafen oder ein anderer, in der Nähe befindlicher Hafen, anzulaufen.

(2) Im Falle der Erkrankung des Ausbilders behält sich die Segelschule vor, eine Ersatzperson zu stellen oder die praktische Unterrichtseinheit zu verschieben.

(3) Ersatzansprüche der Teilnehmer bestehen in den oben genannten Fällen nicht.

§ 2.15 Außerordentliche Kündigung der Segelschule

(1) Verstößt der Teilnehmer gröblich gegen seine Vertragspflichten oder die Verhaltenspflichten einer guten Seemannschaft und verursacht dadurch eine nachhalte Störung des Kurses oder erscheint eine Fortsetzung der Ausbildung als nicht vertretbar, kann der Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am Kurs ausgeschlossen werden. Der Bootsführer ist insoweit berechtigt, den Teilnehmer bei nächsten Gelegenheit von Bord auszuschließen.

(2) Die Segelschule behält im Falle der außerordentlichen Kündigung den Anspruch auf Zahlung des vollen Kurspreises, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 2.16 Haftung der Segelschule

(1) Die Segelschule haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die während der Durchführung der Kurse entstehen, nur soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Segelschule entstanden sind und nicht durch vorhandene Versicherungen getragen werden. Im Falle einer Haftung der Segelschule ist diese auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird seitens der Segelschule keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

§ 2.17 Haftung des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden am Boot und am Zubehör, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers während der Ausbildungszeit entstanden sind oder entstehen.

(2) Der Teilnehmer stellt die Segelschule von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen Teilnehmers während der Ausbildungszeit entstanden sind oder entstehen

Abschnitt 3: Charter

§ 3.1 Geltungsbereich der Bestimmungen in diesem Abschnitt

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Verträge, die die Vercharterung eines Boots der Segelschule zum Inhalt haben.

§ 3.2 Vertragsschluss

(1) Die Informationen zu den Produkten der Segelschule in ihren Prospekten, in Printmedien oder auf ihrer Website stellen kein Angebot dar.

(2) Die Buchung über das Onlineformular stellt ein Angebot an die Segelschule zum Abschluss eines Chartervertrags dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Buchung durch die Segelschule in Textform bestätigt wird.

(3) In allen anderen Fällen der Buchung stellt die zusammenfassende Mail der Segelschule ein Angebot zum Abschluss eines Chartervertrages dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Buchung durch den Charterer in Textform bestätigt wird.

(4) Minderjährige Charterer sind von ihren gesetzlichen Vertretern anzumelden.

§ 3.3 Alter des Charterers

(1) Ein Charterer eines Motorboots, des Schlauchboots sowie des H-Boots muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Charterer eines Segelboots muss mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 3.4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der vereinbarte Charterpreis versteht sich als Gesamtpreis in Euro

a)        exklusiv Benzinkosten bei Motorbooten.

b)       inklusiv Benzinkosten bei H-Boot und Schlauchboot.

(2) Alle Zahlungen per Überweisung und bei der Bootsübergabe haben in Euro zu erfolgen. In letzterem Fall hat die Zahlung in bar zu erfolgen; eine EC- oder Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.

(3) Der volle Charterpreis ist bei Abschluss des Chartervertrages fällig und muss

a)        bei Buchung eines Motorboots oder des H-Boots spätestens eine Woche nach Abschluss des Vertrages auf das Konto der Segelschule eingegangen sein.

b)       bei Buchung eines Segelboots bei der Bootsübergabe in bar bezahlt werden.

(4) Wird der Charterpreis nicht rechtzeitig bezahlt, so erlischt der Chartervertrag, wenn nicht ein ausreichender Grund für die Verzögerung seitens des Charterers vorgetragen werden kann. Erfolgt die vereinbarte Zahlung in bar bei Bootsübergabe nicht, so kann die Segelschule die Übergabe des Bootes verweigern.

(5) Überweisungen haben auf folgendes Konto zu erfolgen:

Empfänger: Sara Wild

IBAN: DE91 6905 1410 0007 0721 43

BIC: SOLADES1REN

Kreditinstitut: Sparkasse Reichenau

Verwendungszweck: Teilnehmername, Charterboot, Charterdatum

§ 3.5 Rechenfehler

Bei offensichtlichen Rechenfehlern bei der Ermittlung des Charterpreises und der gebuchten Extras haben die Segelschule und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß der gültigen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

 

§ 3.6 Rücktritt des Charterers

(1) Der Charterer kann jederzeit unter Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber der Segelschule von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht bei Schäden an dem Boot und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung weiterhin ermöglichen. Eine Minderung bleibt dem Charterer in diesem Fall vorbehalten. Von der Minderung ausgeschlossen sind dem Alter des Bootes entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren.

(2) Im Falle des Rücktritts behält sich die Segelschule vor 25% des vereinbarten Preises zu berechnen. Verbleiben weniger als 48 Stunden bis zum vereinbarten Termin, erhöht sich dieser Betrag auf 50% des vereinbarten Preises. Bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme mit der Segelschule (vor Ablauf der 48h Frist) kann aus Kulanz der Fristzeitraum nach hinten verschoben werden (z.B. aufgrund von schlechten Wettervorhersagen), in jedem Fall sind aber bei Rücktritt 25% des vereinbarten Preises fällig.  Der restliche Betrag wird per Überweisung zurückgezahlt.

(3) Im Falle von Starkwind oder Sturm, kann die Segelschule die Charterfahrt unterbrechen oder komplett absagen. In Falle einer komplette Absage verbleiben 25% des vereinbarten Preises bei der Segelschule, der Restliche Betrag wird per Überweisung zurückgezahlt. Bei einer Teilabsage oder Unterbrechung, wird der volle Charterbetrag berechnet.

§ 3.7 Unmögliche oder verspätete Übergabe des Bootes

(1) Kann das gebuchte Boot vorhersehbar zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden, teilt die Segelschule dies dem Charterer unverzüglich mit.

(2) Kann das gebuchte Boot infolge unvorhersehbarer oder seitens der Segelschule nicht zu vertretenen Umständen zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit, verspäteter Rückkehr der vorherigen Charterer, sonstiger Schäden etc.), stellt die Segelschule im Rahmen der Verfügbarkeit ein vergleichbares Ersatzboot.

(3) Kann kein vergleichbares Ersatzboot gestellt werden, ist der Charterer berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Die Segelschule erstattet in diesem Fall alle geleisteten Zahlungen. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers gegen die Segelschule sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Boot später übergeben wurde.

§ 3.8 Versicherung des Bootes und Kaution

(1) Die Boote sind haftpflichtversichert. Motorboote sind darüber hinaus auch vollkaskoversichert. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten.

(2) Die vom Charterer zu tragende Selbstbeteiligung pro Schadensfall entspricht der bei Bootsübergabe in bar in Euro zu hinterlegenden Kaution. Diese beträgt

a)        bei Motorbooten: 500€.

b)       bei dem H-Boot: 200€.

(3) Die hinterlegte Kaution wird bei mangelfreier Rückgabe nach Charterende zurückerstattet. Im Falle von Ansprüchen der Segelschule gegen den Charterer steht der Segelschule ein Aufrechnungsrecht gegen die Kaution zu.

(4) Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert werden.

§ 3.9 Charterbeginn und -dauer

(1) Die vereinbarte Charterdauer beginnt mit der im Stegvertrag festgehaltenen tatsächlichen Startzeit.

(2) Die vereinbarte Charterdauer beginnt spätestens zu dem in der Bestätigungsemail genannten Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit die Verspätung von der Segelschule verschuldet wurde. In diesem Fall ist die tatsächliche Startzeit maßgeblich.

(3) Die infolge einer Verspätung des Charterers bereits vergangene Zeit wird nicht nachgeholt.

§ 3.10 Übergabe des Bootes

(1) Die Übergabe des Bootes findet am oder auf Steg 3 im Hafen Konstanz-Wallhausen durch einen unserer Mitarbeiter statt. Falls Sie niemanden vor Ort antreffen, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter +49 (0)7533 / 99 7 88 02.

(2) Das Boot wird dem Charterer in vertragsgemäßem Zustand, d.h. gereinigt (besenrein), betriebs- und verkehrssicher, übergeben. Motorboote und das H-Boot werden in der Regel vollgetankt bzw. mit üblicherweise für die Charterdauer ausreichendem Tankfüllstand übergeben.

(3) Bootszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Zubehör müssen bei Übergabe vom Charterer überprüft werden. Vorschäden erkennt die Segelschule nur an, soweit diese bei Übergabe schriftlich dokumentiert wurden oder offensichtlich nicht vom Charterer verursacht wurden.

(4) Die Segelschule weist den Charterer bei Übergabe des Bootes in die jeweils spezifischen Bedienfunktionen des Bootes ein. Die Segelschule behält sich das Recht vor, die Übergabe des Bootes zu verweigern, wenn sie bei der Übergabe zu der Überzeugung gelangt, dass der Charterer die Anforderungen unter § 3.12 nicht erfüllt. Der Zahlungsanspruch der Segelschule erlischt in diesem Fall nicht.

(5) Der Charterer muss ein auf ihn ausgestelltes, gültiges, für den Betrieb des Bootes erforderliches Bodenseeschifferpatent bzw. Ferienpatent vorzulegen.

(6) Bei Aufleuchten der Starkwindwarnung darf der Charterer den Hafen nicht verlassen.

§ 3.11 Schwimmwesten

(1) Dem Charterer und allen an Bord befindlichen Personen wird empfohlen eine Schwimmweste zu tragen. Die benötigte Anzahl sowie die Passform (insbesondere Größe und Auftriebskraft) der Schwimmwesten müssen vom Charterer bei der Bootsübergabe überprüft werden.

(2) Insbesondere bei Sondergrößen sollten eigene Schwimmwesten vom Charterer mitgebracht werden.

§ 3.12 Pflichten der Segelschule

Die Segelschule verpflichtet sich, das gebuchte Boot samt Ausrüstung sowie etwaiges Zubehör in vertragsgemäßem Zustand bereitzustellen.

§ 3.13 Pflichten des Charterers, sonstiger Personen und des Rudergängers

(1) Der Charterer versichert,

a)        Inhaber eines auf ihn ausgestellten, gültigen, für den Betrieb des Bootes erforderlichen Bodenseeschifferpatent bzw. Ferienpatent zu sein.

b)       die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen und die erforderlichen seemännischen Knoten zum Befestigen des Bootes zu beherrschen.

c)        das Boot verantwortlich zu führen und sich hinreichend über sämtliche relevanten Umstande im Hinblick auf die beabsichtige Reiseroute (insbesondere Strömungen, Wassertiefen, Wetter und besondere Regelungen) informiert zu haben.

d)       die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu beachten. Alle aus Verletzungen entstehenden Verwarnungs- und Bußgelder und sonstige Strafen treffen den Charterer persönlich. Er hat der Segelschule alle infolge der Verletzung entstehenden Kosten zu ersetzen.

e)       zu jeder Zeit unter der angegebenen Handynummer erreichbar zu sein.

f)         den Anweisungen der Segelschule Folge zu leisten; insbesondere die Segel zu reffen.

g)        bei Aufleuchten der Starkwindwarnung unverzüglich den Hafen Konstanz-Wallhausen, bei Aufleuchten der Sturmwarnung sofort den nächstgelegenen Hafen anzulaufen.

h)       keine Tiere auf das Boot mitzunehmen.

(2) Der Charterer versichert,

a)        keine Veränderungen am Boot, der Ausrüstung oder dem Zubehör vorzunehmen.

b)       das Boot nur für die vertraglich vereinbarte Art zu nutzen. Die Teilnahme an Wassersportveranstaltungen und die gewerbliche Nutzung ist untersagt.

c)        das Boot ohne Zustimmung der Segelschule weder an Dritte weiterzugeben noch zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

d)       das Boot, Ausrüstung und ggf. Zubehör (insbesondere Wasserski, Wakeboard, Neoprenanzüge, Airstream, Tube und Banane) sorgsam zu behandeln; insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

e)       die Segelschule sofort telefonisch über jegliches auffällige Verhalten des Bootes (insbesondere des Antriebs, des Motors, der Elektronik und der Segelmechanik) zu informieren.

f)         das Boot nur mit entsprechenden Bordschuhe oder solche mit weicher, heller und sauberer Sohle zu betreten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für an Bord befindliche Personen und einen Rudergänger. Darüber hinaus muss der Rudergänger

a)        eines Motorbootes mindestens 18 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein das Boot sicher zu führen.

b)       eines Segelbootes mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein sicher zu führen.

§ 3.14  Verhalten im Schadensfall

(1) Bei jedem Schadenseintritt (insbesondere Schäden, Unfälle, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen) auch ohne Beteiligung Dritter ist die Segelschule unverzüglich telefonisch zu informieren.

(2) Abschlepp- und Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit der Segelschule zu beauftragen.

(3) Der Charterer verpflichtet sich Beweismittel (insbesondere Zeugen und Spuren) zu sichern, gegebenenfalls die Daten der Unfallbeteiligten festzustellen sowie alles Erforderliche zu unternehmen, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung erforderlich erscheint. Dies umfasst die Pflicht zur Erstellung eines Schadensberichts.

(4) Der Charterer verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (insbesondere Zahlungen und Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

 

§ 3.15 Rückgabe des Bootes

(1) Der Charterer hat seine Charterzeit so einzuteilen, dass eine vertragsgemäße Rückgabe (am vereinbarten Hafen, am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Zeit und im vereinbarten Zustand) erfolgen kann. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung der Segelschule möglich.

(2) Eine vom Charterer zu vertretene verspätete Bootsrückgabe berechtigt die Segelschule alle aus der Verspätung entstandenen Kosten (insb. Arbeitslohn und Ansprüche der Folgecrew) dem Charterer in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wird eine Verspätungsgebühr in Höhe von 2€ pro Minute Verspätung von der Kaution einbehalten oder vor Ort berechnet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Charterer vorbehalten.

(3) Eine Recht auf eine frühere Rückgabe als die vereinbarte Rückgabezeit besteht nicht. Diese ist nur in Ausnahmefällen nach rechtzeitiger telefonischer Absprache mit der Segelschule möglich. Im Falle zusätzlichen Aufwands durch die frühere Rückgabe kann die Segelschule eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Kaution einbehalten oder berechnen. Dem Charterer steht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Charterpreises zu.

(4) Bei gröberer Verschmutzung (insbesondere durch Tierhaare) wird eine angemessene Reinigungsgebühr von der Kaution einbehalten oder vor Ort berechnet.

(5) Die verbrauchte Benzinmenge wird mittels eingebautem Benzinzähler abgerechnet. Der Benzinpreis ist dem aktuellen Tagespreis der Seetankstelle Wallhausen angeglichen. Die Segelschule berechnet zusätzlich eine Tankgebühr von 0,20€/Liter.

(6) Alle offenen Beträge müssen von dem Charterer am Steg in bar in Euro bezahlt werden.

(7) Das Boot wird durch die Segelschule auf Schäden überprüft und diese ggf. protokolliert.

(8) Etwaige Beanstandungen hat der Charterer bei der Rückgabe geltend zu machen. Eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.

§ 3.16 Abschleppen und Bergen

(1) Ist ein Abschleppen oder Bergen des Bootes aufgrund eines selbstverschuldeten Umstands des Charterers notwendig, so wird eine der Entfernung des Abschlepp-/Bergeortes und dem Aufwand angemessene Gebühr von der Kaution einbehalten oder vor Ort berechnet.

(2) Diese Gebühr umfasst auch Kosten, die der Segelschule durch die Hilfeleistung von Dritten entstanden sind.

(3) Eine entsprechende Gebühr fällt an, sofern es der Segelschule dringend geboten erscheint, den Charterer auf dem See aufzusuchen, weil dieser nicht auf der im Vertrag angegebenen Handynummer erreichbar ist.

§ 3.17 Haftung der Segelschule

(1) Die Segelschule haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die während der Charterzeit entstehen, nur soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Segelschule entstanden sind und nicht durch vorhandene Versicherungen getragen werden. Im Falle einer Haftung der Segelschule ist diese auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen wird seitens der Segelschule keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für Unfallschäden, die dem Charterer oder anderen auf dem Boot befindlichen Personen infolge seines Handelns entstehen, haftet allein der Charterer. Diesbezüglich besteht keine Versicherung seitens der Segelschule. Es wird geraten, eine geeignete Versicherung abzuschließen.

(4) Bei einem Ausfall des Bootes während der Mietzeit haftet die Segelschule weder für die entgangene Urlaubsfreude noch für sonstige Schäden.

§ 3.18 Haftung des Charterers

(5) Der Charterer haftet für sämtliche Schäden am Boot und am Zubehör, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Charterers oder der Reisebeteiligten während der Charterzeit entstanden sind oder entstehen.

(6) Der Charterer stellt die Segelschule von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Charterers oder der Reisebeteiligten beim Betrieb des Bootes entstanden sind oder entstehen.

Abschnitt 4: Datenschutz

§ 4.1 Datenschutzerklärung

Die allgemeine Datenschutzerklärung ist abrufbar unter www.wilde-flotte.de/datenschutz. Auf Wunsch wird ein ausgedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt.

§ 4.2 Einwilligung in die Datennutzung zu Zwecken über die Durchführung des Vertragsverhältnisses hinaus und zur Datenübertragung in ein Drittland

 

Was ist eine Einwilligung?

Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten (insb. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Ausbildungsinhalt), die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigung (Art. 6 I 1b) DSGVO) erhoben.

Für jede darüberhinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen.
Außerdem ist die Datenübertragung in ein Drittland regelmäßig einwilligungsbedürftig.

Eine solche Einwilligung können Sie im Folgenden Abschnitt freiwillig erteilen.

Ein Widerruf der erteilten Einwilligung ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wird durch diesen nicht berührt (Art. 7 III DSGVO).

Den Widerruf richten Sie bitte an . Wir werden den Widerruf und die Löschung der personenbezogenen Daten unverzüglich bestätigen.

Einwilligungserklärung

1.        Ich bin damit einverstanden, dass bestimmte personenbezogene Daten anonymisiert für interne statistische Zwecke gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

 

Warum ist hierfür eine Einwilligung notwendig?

Die Erstellung einer Statistik für unternehmensinterne Zwecke ist für die Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht notwendig und erforderlich, sodass die Verarbeitung nicht gemäß Art. 6 I 1b) DSGVO zulässig ist. Die weitergehende Verwendung der anonymisierten personenbezogenen Daten ist deshalb nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig (Art. 6 I 1a) DSGVO).

 

2.        Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten für die Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses in der Google Cloud gespeichert werden.

 

Warum ist hierfür eine Einwilligung notwendig?

Die Speicherung der personenbezogenen Daten in der Google Cloud mit Sitz in den USA stellt eine Datenübermittlung in ein Drittland außerhalb der EU dar. Dies ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es sich bei den USA um ein sicheres Drittland handelt (sog. Angemessenheitsbeschluss, Art. 45 DSGVO). Die USA gehören insoweit zu den sicheren Drittländern, wenn der Empfänger der Daten dem Privacy Shield angehört. Dies ist für die Google Cloud nicht der Fall.

Eine Datenübermittlung ist gemäß Art. 46 DSGVO ferner zulässig, wenn der Datenschutz durch geeignete Garantien sichergestellt ist. Auch dieses Kriterium wird von der Google Cloud nicht vollumfänglich erfüllt.

Der Schutz der personenbezogenen Daten bei einer Speicherung in der Google Cloud ist somit im Sinne der DSGVO nicht ausreichend sichergestellt. Die Datenübermittlung ist deshalb nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig (Art. 49 I 1a) DSGVO).

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